Badeordnung

für das Naturbad

Badeordnung

Haus- und Badeordnung für das Naturbad Vörden

A 1.1. Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im
gesamten Bereich des Naturbad Vörden.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Haus- und Badeordnung des Naturbad Vörden sowie alle weiteren Ordnungen sind für
die Nutzenden verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen
Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Naturbad Vörden üben das Hausrecht aus.
Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzende,
die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Naturbad Vörden
verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht
erstattet. Den Nutzenden des Naturbad Vörden bleibt ausdrücklich der Nachweis
vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine westlich niedrigere
Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein
befristetes oder generelles Hausverbot durch den Vorstand und deren Beauftragte
ausgesprochen werden.
(3) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus
Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4 werden eingehalten. Gespeicherte
Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder
schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung
entgegenstehen.
(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei
Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schulund
Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer
Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von
Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von
Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Naturbad Vörden zu gewerblichen oder
sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch
den Betreiber erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten und Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekannt gegeben
oder sind an der Kasse einsehbar.
(1.1) Für Nichtmitglieder (Tagesgäste): Die beaufsichtigten Öffnungszeiten
(öffentliche Badezeiten) sind in der Regel vom 15. Mai bis zum 15. September
des Jahres (Saison), täglich zwischen 13:00 und 19:00 Uhr. Unter besonderen
Umständen kann davon kurzfristig abgewichen werden.
(1.2) Für Mitglieder: Mitglieder mit einer gültigen RFID Karte oder RFID Armband
dürfen das Naturbad zusätzlich in einem Zeitraum von 06:00 bis 21:00 Uhr auch
in den nicht beaufsichtigten Zeiten zum eigenverantwortlichen Baden nutzen.
Nur sichere Schwimmende dürfen auch außerhalb der öffentlichen Badezeit
das Naturbad zum Baden benutzen, wenn sie volljährig sind. Nach 22:00 Uhr
sind der Aufenthalt und das Baden im Naturbad untersagt.
Mitgliedern ist es nicht gestattet, außerhalb der öffentlichen Badezeit,
Tagesgästen oder Nichtmitgliedern das Betreten des Naturbades zu
ermöglichen.
(2) Für Tagesgäste schließt das Naturbad Vörden um 19:00 Uhr (letzter Einlass 18:00
Uhr). Die Tagesgäste müssen das Naturbadgelände bis 19:00 Uhr verlassen haben.
(3) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und
Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere
Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
(4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder
bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung
oder Erstattung des Eintrittspreises.
(5) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
(6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim
Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des
Bades aufzubewahren.

§ 4 Zutritt
(1) Der Besuch des Naturbad Vörden steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte
Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(2) Der Eintritt ins Naturbad ist kostenpflichtig. Jeder Nutzende muss im Besitz einer
gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den Nutzungsbereich sein.
a) Mitglieder des Vereins haben Zutritt mit RFID-Medium (Karte oder Armband).
b) Nichtmitglieder haben eine Tageskarte (siehe Preisaushang) zu lösen.
Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder
Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
(3) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom
Badbetreiber überlassene Gegenstände
a) Wertfachschlüssel
b) RFID Medium (Karte oder Armband)
c) Schwimmzubehör
so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Er hat diese Dinge nicht
unbeaufsichtigt zu lassen.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten
des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten
ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(4) Für Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten
Aufsichtsperson erforderlich. Kinder ab 14 Jahren dürfen während der öffentlichen
Badezeiten ohne aufsichtspflichtige Begleitung das Naturbad nutzen, wenn sie
mindestens über das deutsche Schwimmabzeichen Bronze (Freischwimmer) verfügen.
Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. Wasserrutschen) sind
möglich.
(5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können oder andere
Betreuung benötigen, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten
Begleitperson gestattet.
(6) Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
– die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
– die Tiere mit sich führen (ausgenommen sind Assistenzhunde),
– die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden
leiden.

§ 5 Verhaltensregeln
(1) Die Nutzenden haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem
Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Es ist untersagt, Fahrräder mit auf das Naturbadgelände zu nehmen. Für das Abstellen
von Fahrrädern stehen außerhalb des Geländes dafür vorgesehene Stellplätze zur
Nutzung auf eigene Gefahr zur Verfügung.
(3) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln.
Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet die Nutzenden
für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das
Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes
Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt
wird.
(4) Das Baden ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
(5) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte
Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des
Barfußbereiches durch die Nutzenden oder deren Begleitperson zu reinigen.
(6) Die Umkleidekabinen sind nach dem Umkleiden wieder zügig zu verlassen, damit sie
auch anderen Badegästen zur Verfügung stehen.
(7) Das Aufstellen von Strandmuscheln oder Zelten ist nicht gestattet. Nutzenden ist es
nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien
zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzenden kommt.
(8) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung
ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren
und Filmen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vorstandes.
(9) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.
Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
(10) Jeder Nutzende hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch
gesteigerte Vorsicht einzustellen.
(11) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit
Zustimmung des Aufsichtspersonals und auf eigene Gefahr gestattet. Es dürfen keine
anderen, unbeteiligten Badegäste gestört oder gefährdet werden.
(12) Das Spielen (Klettern, Hängen etc.) am Sprungturm ist aus Sicherheitsgründen
strengstens untersagt.
(13) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Das
Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt.
(14) Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht
mitgebracht werden.
(15) Offenes Feuer und Grillen ist nicht gestattet.
(16) Abfälle müssen in den bereitgestellten Behältern entsorgt werden. Das Zurücklassen
von Abfällen auf den Liegewiesen ist nicht gestattet.
(17) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen
Bestimmungen behandelt.
(18) Wertfächer stehen dem Nutzenden nur während der Gültigkeit seiner
Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein
Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Wertfächer
geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(19) Das Ablegen von Gegenständen (Handtüchern, Kleidung etc.) auf den Tischen und
Sitzbänken vor dem Gebäude ist nur während der Nutzung erlaubt. Beim Verlassen
des Platzes sind alle Gegenstände zu entfernen.

§ 6 Haftung
(1) Der Naturbad Vörden e.V. haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzenden. Dies
gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und
für eine Haftung wegen Schäden des Nutzenden aus einer Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzende aufgrund
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzende regelmäßig
vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht
ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden
betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen,
im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen.
(3) Dem Nutzenden wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu
nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und
Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den
Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den
gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur
Verfügung gestellten Wertfächern begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in
Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine
Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzenden, bei
der Benutzung eines Wertfaches dieses ordnungsgemäß zu verschließen, den
sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und den
Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren. Für abhanden gekommene
Gegenstände übernimmt der Betreiber keinerlei Haftung.
(5) Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

A 1.2 Bestimmungen für den Badebetrieb im Schwimmbad


§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Der Nutzende ist für das Verschließen des Wertfaches und die Aufbewahrung des
Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.
(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung ohne
Taschen gestattet.
(3) Nur sichere Schwimmende dürfen den für Schwimmende abgetrennten Bereich des
Schwimmbeckens benutzen.
(4) Im Kinderbeckenbereich (Matschbecken) und im Nichtschwimmerbereich (Becken mit
Rutschen) ist die Aufsichtspflicht durch eine geeignete Aufsichtsperson zu
gewährleisten.
(5) Im Bereich der Schwimmbahnen ist die Nutzung von Spielgeräten, Matten, luftgefüllten
Auftriebsmitteln oder Ähnliches nicht gestattet.
(6) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken
ist untersagt.
(7) Der Aufenthalt für Nichtschwimmer am Schwimmerbeckenrand ist weder allein noch in
Begleitung von ihren aufsichtspflichtigen Personen gestattet.
(8) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die
anderen Nutzenden.
(9) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb
typischen Gefahren hinaus; der Nutzende hat sich darauf in seinem Verhalten
einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt
werden.
(10) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und
der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen
werden.
(11) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist
untersagt.
(12) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen
benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der
Landebereich sofort verlassen werden.
(13) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten,
Schnorchel Geräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des
Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen)
erfolgt auf eigene Gefahr.

Stand: März 2026
Naturbad Vörden e.V.
Der Vorstand