Badeordnung

für das Naturbad

Badeordnung

Benutzungsordnung
für das Naturerlebnisbad Vörden
(Schwimm- und Badeteichanlage)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungsordnung umfasst die zu diesem Zweck ausgebauten Land- und Wasserflächen einschließlich der Verkehrs- und Parkflächen im Naturerlebnisbad
(2) Die Benutzungsordnung ist für alle Besucher verbindlich. Mit dem Betreten der Anlage erkennen die Besucher die Bestimmungen der Benutzungsordnung an.

§ 2 Zweckbestimmung und zugelassene Nutzungsarten
(1) Diese Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Naturerlebnisbad Vörden. Der Besucher soll Ruhe und Erholung finden.
(2) Das Naturerlebnisbad Vörden dient der Erholung, dem Baden und Schwimmen sowie der Freizeitgestaltung.
(3) Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Benutzungsordnung verantwortlich.

§ 3 Nutzung
(1) Das Betreten und die Benutzung des Naturerlebnisbades Vörden ist grundsätzlich jedermann gestattet, soweit dem nicht gesundheitliche oder ordnungsrechtliche Bedenken entgegenstehen.
(2) Kinder unter 10 Jahren sind zum Besuch des Naturerlebnisbades nur in Begleitung eines Aufsichtsberechtigten zugelassen. Dies gilt nicht, wenn Kinder im Besitz des Deutschen Schwimmabzeichens “Bronze” sind. Personen, die gebrechlich sind oder sich ohne fremde Hilfe nicht frei bewegen können, müssen von einem Erwachsenen begleitet werden.
(3) Die Einrichtungen des Naturerlebnisbades sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung und Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet bei schuldhaftem Handeln zum Schadensersatz. Bei Verunreinigungen wird ein Reinigungsentgelt in Höhe der Kosten zur Beseitigung des entstandenen Schadens, mindestens jedoch 25,00 EUR, erhoben. Dem Verursacher ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei durch die Verunreinigung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale von 25,00 EUR für Papier und sonstige Abfälle sind Abfallkörbe vorhanden.

§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden durch den Betreiber festgesetzt und durch Aushang im Eingangsbereich des Naturerlebnisbades bekannt gegeben.
(2) Aus wichtigen Gründen kann das Bad ganz oder teilweise geschlossen werden.
(3) Der Betreiber kann bei starkem Besuch oder bei besonderen Anlässen die Nutzung einschränken.

§ 5 Zutritt
(1) Der Zutritt zum Naturerlebnisbad ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Wege gestattet.
(2) Die Randbereiche sämtlicher Uferbereiche, insbesondere der Holzstege, dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
(3) Das Betreten der abgesperrten Flächen ist untersagt.
(4) Eine Sondernutzung des Naturerlebnisbades von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen Abteilungen wird vom Betreiber geregelt.

§ 6 Badekleidung
(1) Jeder Badegast muss Badekleidung tragen, die keinen Anstoß erregt und den Anforderungen der Sauberkeit entspricht.
(2) Badekleidung darf in den Becken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden.

§ 7 Aufsicht/Rettungsbereitschaft
(1) Eine ständige Badeaufsicht bzw. Rettungsbereitschaft ist nur dann gewährleistet, wenn am Sprungturm eine grüne Fahne gehisst ist. Ist eine rote Fahne gehisst, ist die Anlage zwar geöffnet und darf genutzt werden, eine Badeaufsicht bzw. Rettungsbereitschaft ist aber nicht anwesend. Innerhalb eines Öffnungstages wird die Beflaggung nicht von grün auf rot geändert.
(2) Darüber hinaus befindet sich am Eingangsbereich eine täglich aktualisierte Anschlagtafel, an welcher verbindlich eingetragen wird, wann Rettungsbereitschaft (Wasser- und Beckenaufsicht) vorhanden ist.
(3) Wenn Aufsichtspersonal bzw. eine Rettungsbereitschaft anwesend ist, haben diese für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der Benutzungsordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals und der Rettungsbereitschaft ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
(4) Das Aufsichtspersonal und die Rettungsbereitschaft ist insbesondere befugt, Personen die
a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden;
b) andere Badegäste belästigen;
c) trotz Ermahnungen gegen Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, von dem Gelände zu entfernen, Widersetzungen können Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen.
(5) Den in Ziffer 4 a-c genannten Personen kann der Zutritt zum Bad zeitweise oder dauernd untersagt werden.

§ 8 Haftung und Sicherheit
Für Schäden haftet der Betreiber nur, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers oder seiner Bediensteten beruhen. Dies gilt nicht bei Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 9 Richtlinie zur Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht in Naturerlebnisbädern
Zur Erläuterung einzelner Regelungen dieser Benutzungsordnung wird auf die Richtlinie zur Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht in Naturerlebnisbädern der Deutschen Gesellschaft für naturnahe Badegewässer e.V. verwiesen. Diese Richtlinie liegt im Aufsichtsraum zur Einsichtnahme aus.

§ 10 Sonderveranstaltungen
Bei Sonderveranstaltungen gelten die vom Betreiber mit dem Veranstalter festgelegten Regelungen.

Vörden, 25.02.2004

Naturbad Vörden e. V.
Der Vorstand