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Satzung



Satzung des Naturbades Vörden e.V.

§ 1 Name, Sitz
Der eingetragene Verein führt den Namen "Naturbad Vörden e. V.".

Er hat seinen Sitz in Neuenkirchen-Vörden. Er ist beim Amtsgericht Vechta im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins / Gemeinnützige Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies soll erreicht werden durch Betrieb und Pflege des Naturbades Vörden.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Tätigkeit aller gewählter Amtsträger des Vereins ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Ausschüsse

3. die Mitgliederversammlung (MV)

§ 4 Mitgliedschaft
1.) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die schriftlich erfolgen soll, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine vorläufige Aufnahme kann durch jedes einzelne Vorstandsmitglied erfolgen.

2.) Mitglied kann jede natürlich oder juristische Person werden. Natürliche Personen können die Mitgliedschaft ab Vollendung des 16. Lebensjahres erwerben, wenn sie die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter beifügen.
3.) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

4.) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen gewählt werden, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

5.) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und persönliche Leistungen die Vereinsarbeit zu fördern.

6.) Zu den Pflichten der Mitglieder zählt, die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Auflösung der juristischen Person
d) durch Ausschluss
e) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

2.) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

3.) Die Mitgliedschaft endet außerdem bei Mitgliedern, die nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung (bis zum 01. Juli eines Jahres) keinen Beitrag gezahlt haben. Ihre Mitgliedschaft erlischt bei weiterem Verzug der Zahlung mit Ablauf des Kalenderjahres. In Härtefällen sind Ausnahmen zulässig.

4.) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden. Der Austritt kann nur mit Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. Er wird nur wirksam, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen bis dahin nachgekommen ist.

5.) Der Ausschluss von Mitglieder kann in begründeten Fällen durch den Vorstand erfolgen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Er hat die Möglichkeit, binnen 2 Wochen nach Erhalt, den Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu stellen. In diesem Falle entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

6.) In der Zeit zwischen der Stellung des Antrages auf Ausschluss und der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Ausschluss ruhen für den Betroffenen alle Rechte und Pflichten.

§ 6 Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie sollte möglichst vor Saisonbeginn stattfinden.

2.) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch öffentlichen Aushang im vereinseigenen Bekanntmachungskasten und dem öffentlichen Bekanntmachungskasten der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden einzuladen.

3.) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes,
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
c) Erlass einer Beitragsordnung und Festsetzung des Jahresbeitrages,
d) Einsetzung von Vereinsausschüssen gem. § 8,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Beschlussfassung über eine Kündigung des Nutzungsvertrages mit der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden für das Naturbad Vörden,
g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
h) die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, sowie einen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren, Wiederwahl ist möglich.

4.) Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Der Vorstand kann jederzeit eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder einen schriftlich begründeten Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes stellt.

5.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Vertretungsvollmachten sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Bei Satzungsänderungen ist 2/3 - Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es sein denn, dass die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine andere Art der Abstimmung beschließt.

6.) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich begründet eingereicht werden.

§ 7 Vorstand
1.) a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
b) Er wird in der Mitgliederversammlung in schriftlicher Abstimmung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.

3.) Zum erweiterten Vorstand im Sinne dieser Satzung gehören neben dem 1. Vorsitzenden sowie den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und den Vorsitzenden der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter auch der stellvertretende Kassenwart und der stellvertretende Schriftführer.

4.) In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden, die volljährig sind.

5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

6.) Der Vorstand übernimmt folgende Aufgaben:
a) die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
b) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die gesetzliche Vertretung des Verein in Rechts- und Verwaltungsgeschäften,
d) die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind.
e) Der Vorstand legt alljährlich, spätestens bis 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, eine Übersicht über das Vereinsvermögen sowie über die Aufwendungen und Erträge des vergangenen Geschäftsjahres (Jahresabschluss) zur Billigung vor. Der Jahresabschluss ist von zwei Prüfern zu prüfen, deren Bericht mit dem Jahresabschluss vorzulegen ist.
f) Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung in folgenden Angelegenheiten: bei Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, den Abschluss eines Nutzungsvertrages und seine Umsetzung sowie die Einhaltung seiner vertraglichen Bestimmungen für das Naturbad Vörden.

§ 8 Vereinsausschüsse
1.) Der Vorstand kann zur vorbereiteten Beratung bzw. für besondere Fragen Ausschüsse berufen. Die Befolgung eines vom Ausschuss abgegebenen Rates liegt im Ermessen des Vorstandes.

2.) Ständige Ausschüsse sind:
a) Bauausschuss
a 1) Errichtung und Unterhaltung
a 2) Pflege und Außenanlagen
b) Badeaufsicht und Personal
c) Kulturausschuss

3.) Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 9 Protokolle
Über Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Diese Schriftstücke sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und zu den Akten zu nehmen.

§ 10 Beiträge, Gewinne
1.) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, die beschlossenen Beiträge zu zahlen. Die Beiträge sind grundsätzlich Jahresbeiträge und sind am 01. Januar eines Jahres fällig. Ratenzahlungen innerhalb des Jahres sind bei Überweisung durch Dauerauftrag zulässig nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand.

Bei Aufnahme bis 31. August eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag, bei Aufnahme ab dem 01. September eines Jahres ist 1/3 Jahresbeitrag zu zahlen im Aufnahmejahr.

2.) In begründeten Fällen kann der Vorstand Sonderregelungen vereinbaren.

3.) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 20 Mitgliedern des Vereins gestellt werden.

Änderung der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung
a) über die Änderung solcher Bestimmungen der Satzung, welche Zwecke oder Vermögenslage des Vereins betreffen,
b) über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks

sind vor Inkraftreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach seiner Zustimmung ausgeführt werden.

§ 13 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden mit der Maßgabe zu, es zur Förderung der Jugendarbeit zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.

Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tage, an dem der Vorstand von den Mitgliedern gewählt worden ist.

Neuenkirchen-Vörden, den 6. März 2003

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